Nach den Beschlüssen der Bund-Länder Konferenz vom 10. August 2021 hat der Freistaat Bayern seine 13. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) angepasst. Die Verordnung wurde am 20.08.21 veröffentlicht, tritt am Montag, den 23.08.21 in Kraft und ist bis zum 10.09.21 gültig.
* In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 35 ist Sport weiterhin überall (Innen- und
Außenbereich) ohne Testnachweis gestattet.
Ist die 7-Tage-Inzidenz von 35 überschritten, ist Sport im Außenbereich ohne Gruppenbegrenzung weiterhin ohne
Testnachweis möglich.
* Für den Sport in geschlossenen Räumen ist bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 35 ein Testnachweis nach Maßgabe
von § 4 notwendig.
Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind:
a) asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder
Genesenennachweises (genesene Personen) sind
b) Kinder bis zum sechsten Geburtstag
c) Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen
Für Schülerinnen und Schüler gilt die Ausnahme von den Testerfordernissen auch in den Ferien und damit ab Inkrafttreten
der Änderungsverordnung am 23.08.2021 -> auch in den aktuell laufenden Sommerferien
* In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz von 35 überschritten wird, müssen auch die Besucher
bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorlegen.
Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind
a) asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder
Genesenennachweises (genesene Personen) sind
b) Kinder bis zum sechsten Geburtstag
c) Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.
Für Schülerinnen und Schüler gilt die Ausnahme von den Testerfordernissen auch in den Ferien und damit ab
Inkrafttreten der Änderungsverordnung am 23.08.2021 -> auch in den aktuell laufenden Sommerferien
* Auf Nachfrage beim Gesundheitsamt werden auch Selbsttest, welche unter Aufsicht vor Ort durchgefüht werden, anerkannt