Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde veröffentlicht. Die ab 02. September geltenden Regelungen für den Sport in Bayern sind hier aufgeführt:
Die Krankenhausampel:
Die 7-Tage-Inzidenz als das bisher dominierende Kriterium in der Pandemiebekämpfung wird abgelöst. An die Stelle der 7-Tage-Infektionsinzidenz tritt eine neue Krankenhausampel als Indikator für die Belastung des Gesundheitssystems. Stufe Gelb ist erreicht, sobald bayernweit innerhalb der jeweils letzten 7 Tage mehr als 1.200 Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung in Krankenhäuser aufgenommen werden mussten. Das entspricht einer bayernweiten Hospitalisierungs-Inzidenz von 9,13 je 100.000 Einwohner.
Sobald Stufe Gelb erreicht ist, beschließt die Staatsregierung weitergehende Maßnahmen, beispielsweise:
• Anhebung des Maskenstandards auf FFP2.
• Kontaktbeschränkungen.
• Erfordernis, als Testnachweis einen PCR-Test vorzulegen (außer in der Schule).
• Personenobergrenzen für öffentliche und private Veranstaltungen.
Stufe Rot ist erreicht, sobald mehr als 600 Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung auf den bayerischen Intensivstationen liegen (maßgeblich sind die Zahlen des DIVI-Intensivregisters).
Sobald Stufe Rot erreicht ist, wird die Staatsregierung neben den bereits für Stufe Gelb geltenden Regelungen umgehend weitere Maßnahmen verfügen, um die dann akut drohende Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Die für Stufe Gelb und Rot zu Grunde liegenden Kennzahlen können auf der Homepage des LGL Bayern unter dem Punkt „Wichtige Kennzahlen für Bayern auf einen Blick“ abgerufen werden.
Die 3G-Regel:
Ab einer 7-Tage-Infektionsinzidenz von über 35 im Landkreis oder in der kreisfeien Stadt gilt indoor breitflächig der 3G-Grundsatz: Persönlichen Zugang haben deshalb nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete. Dies betrifft öffentliche und private Einrichtungen, Sportveranstaltungen, Sportstätten, Fitnessstudios, Gastronomie (Vereinsgaststätte) und Bäder. Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind von der 3G-Regel ausgenommen, Schüler dagegen gelten mit Blick auf die regelmäßigen Tests in der Schule als getestet. Inzidenzunabhängig kommt die 3G-Regel bei größeren Veranstaltungen (z.B. Spieltag) über 1.000 Personen, egal ob in- oder outdoor zur Anwendung. Die Einhaltung der 3G-Regeln muss vom Betreiber kontrolliert werden. Dies gilt sowohl bei den Regelungen der Inzidenz über 35 als auch bei größeren Veranstaltungen (> 1.000 Personen). Mitglieder, Teilnehmer, Gäste und Besucher sowie Betreiber, die sich nicht daranhalten, müssen mit einem Bußgeld rechnen. Es handelt sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit.
Maskenpflicht:
Die FFP-2-Maskenpflicht entfällt. Die medizinische Maske („OP-Maske“) ist der neue Maskenstandard. Generell entfällt die Maskenpflicht unter freien Himmel, außer im Eingangsbereich und in Begegnungsbereichen von größeren Veranstaltungen (über 1.000 Personen). Indoor (bspw. Sporthallen) dagegen gilt weiterhin eine generelle Maskenpflicht. Ausgenommen sind Privaträume, außerdem der Platz in der Gastronomie sowie jeder feste Sitz- oder Stehplatz, wenn er zuverlässig den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen festen Plätzen einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind. Für Beschäftigte gelten wie bisher auch die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
Kontaktnachverfolgung:
Im Sportbetrieb entfällt die Kontaktnachverfolgung. Diese ist lediglich bei Veranstaltungen ab 1.000 Personen erforderlich.
Infektionsschutzkonzept:
Für Sportveranstaltungen,den Betrieb von Sportstätten und Gastronomie (z. B. Vereinsgaststätte) hat der Betreiber oder Veranstalter ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten. Das Infektionsschutzkonzept ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzuzeigen. Sollte die Veranstaltung oder Versammlung (z.B. Vereinsversammlung) weniger als 100 Personen umfassen, muss kein Infektionsschutzkonzept ausgearbeitet werden. Bei Veranstaltungen ab 1.000 Personen muss der Veranstalter ein Infektionsschutzkonzept nicht nur ausarbeiten und beachten, sondern auch unverlangt der Kreisverwaltungsbehörde vorab zur Durchsicht vorlegen
Zuschauerregelungen bei Sportveranstaltungen:
Die bisherigen Personenobergrenzen für private und öffentliche Veranstaltungen entfallen. Für Sportveranstaltungen gelten folgende Regelungen:
• Bis 5.000 Personen darf die Kapazität zu 100 % genutzt werden.
• Für den 5.000 Personen überschreitenden Teil darf 50 % der weiteren Kapazität des Veranstaltungsorts genutzt werden.
• Es sind maximal 25.000 Personen zulässig. Dies entspricht dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. August 2021.
• Innerhalb dieses Rahmens dürfen unbegrenzt auch Stehplätze ausgewiesen werden.
• Wird der Mindestabstand indoor unterschritten, gilt nach den allgemeinen Regeln allerdings ständige Maskenpflicht, die vom
Veranstalter zu gewährleisten ist. Hierzu wird es daher auch einen Bußgeldtatbestand für Veranstalter und Teilnehmer geben.
Außerdem gelten bei größeren Veranstaltungen (ab 1.000 Personen) noch zusätzliche Regelungen:
• Tickets dürfen nur personalisiert verkauft werden
• Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke ist untersagt
• Offensichtlich alkoholisierten Personen darf der Zutritt nicht gewährt werden