Ab dem heutigen 25.11.2021 tritt die aktuelle 15. Bay. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (gültig bis einschl. 15.12.2021) in Kraft. Die folgende Übersicht stellt die aktuellen Regelungen dar:
Wenn die Inzidenz an 5 aufeinanderfolgenden Tagen unter 1.000 ist gilt folgendes:
Die 2Gplus-Regelung findet Anwendung auf den Indoor- und Outdoorsport.
Der Zugang zur Sportstätte und -anlage sowie die Teilnahme am Sportbetrieb ist lediglich für folgende Personen möglich:
- Personen, die geimpft sind
- Personen, die als genesen gelten
- Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind und zusätzlich über einen Testnachweis verfügen.
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag
- Schülerinnen und Schüler*, die regelmäßigen Schultestungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen (gilt auch für minderjährige Schülerinnen und Schüler von 12- bis 17 Jahren)
- noch nicht eingeschulte Kinder
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und können ein schriftliches ärztliches Zeugnisses im Original vorlegen können. Zudem ist ein negativer PCR-Test vorzuweisen („Schnelltest“ bzw. „Selbsttest“ sind in diesem Fall nicht zulässig).
Auch Übungsleiter, Trainer und Ehrenamtliche, die geimpft oder genesen sind, benötigen zusätzlich einen Testnachweis (PCR-Test, Schnelltest, „Selbsttest“ vor Ort unter Aufsicht).
Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, die weder geimpft noch genesen sind, können im Rahmen der Ausübung ihrer Funktion Zugang zur Sportstätte erlangen – sie müssen dann an mind. zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis (PCR-Test) verfügen. Hierbei muss es sich um einen PCR-Test handeln – ein „Schnelltest“ bzw. „Selbsttest“ ist nicht zulässig. Dies gilt somit auch für Übungsleiter und Trainer.
Die vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise sind durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Person verpflichtend und somit einzusehen. Eine Dokumentation hat nicht zu erfolgen. Sofern Sie im Verein eigene Tests vor Ort unter Aufsicht zur Verfügung stellen, sind diese Testnachweise zwei Wochen aufzubewahren.
Der Wettkampfbetrieb ist weiterhin unter Einhaltung der 2Gplus-Regelung möglich. In den geltenden Bestimmungen wird nicht zwischen Trainings- und Wettkampfbetrieb unterschieden. Es gelten hier die identischen Regelungen.
Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader kann zu jederzeit (auch wenn die Inzidenz über 1.000 liegt) aufrechterhalten bleiben. Dabei ist sicherzustellen, dass Zutritt zur Sportstätte nur solche Personen erhalten, die für den Wettkampf- und Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind. Außerdem ist die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen!
In Gebäuden und geschlossenen Räumen gilt eine vollumfängliche Maskenpflicht (FFP2-Maske). Diese Maskenpflicht gilt auch in Umkleiden oder Toilettenanlagen. Während der Sportausübung kann die Maske allerdings abgenommen werden. Die Maskenpflicht gilt auch für Sportveranstaltungen unter freiem Himmel.