Die aktuelle 15. Bay. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist bis einschl. 12.01.2022 gültig.
Unter 2G ist eine Sportausübung in Sportstätten unter freiem Himmel zur eigenen sportlichen Betätigung möglich. Die 2Gplus-Regelung ist weiterhin in der Indoorsportausübung zu beachten. Diese Maßgabe gilt über alle Sportarten hinweg einschl. Tanzschulen und Fitnessstudios sowie Schwimmbäder. Körperkontakt ist bzw. Kontaktsportarten sind ebenfalls weiterhin vollumfänglich erlaubt!
Bitte beachten Sie, dass Hallen, Gymnastikräume, etc. mit max. 25% der eigentlichen Kapazität ausgelastet werden dürfen!
Der Zugang zur Outdoor-Sportstätte und -Sportanlage sowie die Teilnahme am Outdoor-Sportbetrieb ist lediglich für folgende Personen möglich:
- Personen, die geimpft sind,
- Personen, die als genesen gelten,
- Kinder, die unter 14 Jahre alt sind
Der Zugang zur Indoor-Sportstätte und -Sportanlage sowie die Teilnahme am Indoor-Sportbetrieb ist lediglich für folgende Personen möglich:
- Personen, die geimpft sind,
- Personen, die als genesen gelten,
- Kinder, die unter 14 Jahre alt sind und zusätzlich einen Testnachweis vorweisen können
Keinen zusätzlichen Testnachweis müssen folgende Personen vorlegen, da sie lt. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung von den Testerfordernissen ausgenommen sind:
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag
- Schülerinnen und Schüler*, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen (gilt für minderjährige Schülerinnen und Schüler von 14- bis 17 Jahren noch bis zum 12.01.2022 – auch in Ferienzeiten)
- noch nicht eingeschulte Kinder
- geimpfte Personen, die zusätzlich eine weitere Impfdosis als Auffrischungsimpfung („Booster“ – nach Ablauf von 14 Tagen nach dieser Impfung) erhalten haben und bereits im Besitz eines auf sie ausgestellten gültigen Impfnachweises sind
Auch Berufsschülerinnen und -schüler können der Ausnahmeregelung entsprechen, sofern sie tatsächlich den regelmäßigen Testungen im Schulbetrieb unterliegen.
Lt. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung umfasst die regelmäßige Testung an Schulen mind. drei Test pro Woche. Dies dürfte bei Berufsschülern folglich nur im Rahmen von Blockunterricht oder Ähnlichem der Fall sein. Neben der Vorlage eines Schülerausweises wird in diesem Fall zusätzlich ein Nachweis hinsichtlich Blockunterrichtes empfohlen. Berufsschülerinnen und -schüler, die keinen Blockunterricht haben, unterfallen nicht der Ausnahmeregelung!
Die 2Gplus-Regelung findet Anwendung auf die Indoor-Sportausübung. Der zusätzliche Testnachweis kann wie folgt erfolgen:
- PCR-Test, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde
- PoC-Antigentest („Schnelltest“), der vor höchsten 24 Stunden durchgeführt wurde
- „Selbsttest“ vor Ort unter Aufsicht (z.B. Vereinsvertretung), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde
Für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige eine spezielle Regelung. Der Zugang zu Sportstätten darf demnach durch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kundenkontakt nur erfolgen, soweit diese geimpft oder genesen sind oder getestet sind (3G-Regelung).
Der Selbsttest aus der Schule/Arbeit/etc. kann als Nachweis für ein späteres Sporttreiben auf dem Vereinsgelände verwendet werden. Für Tests aus der Arbeit müssen entsprechend offizielle Bestätigungen vorliegen.
In Gebäuden und geschlossenen Räumen gilt eine vollumfängliche Maskenpflicht (FFP2-Maske). Diese Maskenpflicht gilt auch in Umkleiden oder Toilettenanlagen.
Während der Sportausübung besteht keine Maskenpflicht.
Die Maskenpflicht gilt auch für Sportveranstaltungen unter freiem Himmel.
Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske (z. B. OP-Maske) tragen.
Umkleidekabinen und Duschen können genutzt werden, wobei eine vollumfängliche Maskenpflicht gilt und auch der Mindestabstand von 1,5m eingehalten werden muss. Die Maske darf während des Duschvorgangs abgenommen werden.