Die aktuelle 15. Bay. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde verlängert und ist bis einschl. 09.02.2022 gültig.
Ein paar, für den Sportbetrieb nicht ganz unwesentliche, Änderungen seit dem letzten Update vom 28.12.2021 wurden eingearbeitet -> diese Änderungen sind blau markiert.
Unter 2G ist eine Sportausübung in Sportstätten unter freiem Himmel zur eigenen sportlichen Betätigung möglich. Die 2Gplus-Regelung ist weiterhin in der Indoorsportausübung zu beachten. Diese Maßgabe gilt über alle Sportarten hinweg einschl. Tanzschulen und Fitnessstudios sowie Schwimmbäder. Körperkontakt ist bzw. Kontaktsportarten sind ebenfalls weiterhin vollumfänglich erlaubt!Bitte beachten Sie, dass Hallen, Gymnastikräume, etc. mit max. 25% der eigentlichen Kapazität ausgelastet werden dürfen.
Der Zugang zur Outdoor-Sportstätte und -Sportanlage sowie die Teilnahme am Outdoor-Sportbetrieb ist lediglich für folgende Personen möglich:
• Personen, die geimpft sind,
• Personen, die als genesen gelten,
• Kinder, die unter 14 Jahre alt sind
• minderjährige Schülerinnen und Schüler (14 – 17 Jahre), sofern sie regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen
Der Zugang zur Indoor-Sportstätte und -Sportanlage sowie die Teilnahme am Indoor-Sportbetrieb ist lediglich für folgende Personen möglich:
• Personen, die geimpft sind,
• Personen, die als genesen gelten,
• Kinder, die unter 14 Jahre alt sind
• minderjährige Schülerinnen und Schüler (14 – 17 Jahre), sofern sie regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen
und zusätzlich einen Testnachweis vorweisen können
Keinen zusätzlichen Testnachweis müssen folgende Personen vorlegen, da sie lt. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung von den Testerfordernissen ausgenommen sind:
• Kinder bis zum sechsten Geburtstag
• Schülerinnen und Schüler*, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen
• noch nicht eingeschulte Kinder
• geboosterte Personen
Geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 SchAusnahmV die zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten haben, soweit nicht bundesrechtlich anderes geregelt ist, gelten als „Geboostert“. Folgende Kombinationen sind zu beachten:
• Geimpft-geimpft-geimpft
• Genesen-geimpft-geimpft (Genesen plus mindestens drei Monate → Erstimpfung → plus drei Monate → Zweitimpfung)
• Geimpft-geimpft-genesen (vollständige Immunisierung → genesen)
• Geimpft mit Johnson & Johnson (Geimpft plus vier Wochen → Zweitimpfung mit mRNA → plus drei Monate → Auffrischung mit mRNA)
Geboosterte Personen sind von der Testnachweispflicht im Rahmen von 2Gplus ausgenommen.
Auch Berufsschülerinnen und -schüler können der Ausnahmeregelung entsprechen, sofern sie tatsächlich den regelmäßigen Testungen im Schulbetrieb unterliegen.
Lt. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung umfasst die regelmäßige Testung an Schulen mind. drei Test pro Woche. Dies dürfte bei Berufsschülern folglich nur im Rahmen von Blockunterricht oder Ähnlichem der Fall sein. Neben der Vorlage eines Schülerausweises wird in diesem Fall zusätzlich ein Nachweis hinsichtlich Blockunterrichtes empfohlen. Berufsschülerinnen und -schüler, die keinen Blockunterricht haben, unterfallen nicht der Ausnahmeregelung!
Die 2Gplus-Regelung findet Anwendung auf die Indoor-Sportausübung. Der zusätzliche Testnachweis kann wie folgt erfolgen:
- PCR-Test, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde
- PoC-Antigentest („Schnelltest“), der vor höchsten 24 Stunden durchgeführt wurde
- „Selbsttest“ vor Ort unter Aufsicht (z.B. Vereinsvertretung), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde
Für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige eine spezielle Regelung. Der Zugang zu Sportstätten darf demnach durch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kundenkontakt nur erfolgen, soweit diese geimpft oder genesen sind oder getestet sind (3G-Regelung).
Der Selbsttest aus der Schule/Arbeit/etc. kann als Nachweis für ein späteres Sporttreiben auf dem Vereinsgelände verwendet werden. Schülerinnen und Schüler sind durch die Schultestung von der allgemeinen Nachweispflicht grundsätzlich befreit. Für Tests aus der Arbeit müssen entsprechend offizielle Bestätigungen vorliegen.
In Gebäuden und geschlossenen Räumen gilt eine vollumfängliche Maskenpflicht (FFP2-Maske). Diese Maskenpflicht gilt auch in Umkleiden oder Toilettenanlagen.
Während der Sportausübung besteht keine Maskenpflicht.
Die Maskenpflicht gilt auch für Sportveranstaltungen unter freiem Himmel.
Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske (z. B. OP-Maske) tragen.
Umkleidekabinen und Duschen können genutzt werden, wobei eine vollumfängliche Maskenpflicht gilt und auch der Mindestabstand von 1,5m eingehalten werden muss. Die Maske darf während des Duschvorgangs abgenommen werden.
Bei Fragen zu einzelnen Sportarten wendet euch bitte direkt an den jeweiligen Sportfachverband.
Die Regelungen zur Quarantäne für Kontaktpersonen und Isolation werden ebenfalls angepasst: Die Dauer von Quarantäne und Isolation wird sowohl für Infizierte als auch Kontaktpersonen auf zehn Tage vereinheitlicht. Wer seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist, kann sich bereits nach sieben TAgen "freitesten". Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen müssen zur Beendigung einen negativen PCR-Test oder fünf Tage lang tägliche negative Schnelltest vorlegen. Bei Kindern, die die Schule oder eine KiTa besuchen, ist eine Freitestung bei einer Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen mit PCR-Test oder Antigen-Schnelltest möglich.