Die 15. BayIfSMV wird zum 17. Februar 2022 erneut angepasst.
Folgende Regelungen haben Auswirkungen auf den Vereinssport:
3G bei eigener Sportausübung:
Künftig ist das Sporttreiben, egal ob Indoor oder Outdoor, für alle Personen möglich, die entweder geimpft, genesen oder getestet sind. Das gilt auch für die vereinseigenen Fitnessstudios.
Bei 3G ist der Zugang zur eigenen aktiven sportlichen Betätigung (in Outdoor- und Indoor-Sportstätten sowie Fitnessstudios, Tanzschulen, Reha-Sport, etc.) für folgende Personen möglich:
• Personen, die geimpft sind,
• Personen, die als genesen gelten,
• Personen, die getestet sind,
• Kinder bis zum sechsten Geburtstag
• Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen
• noch nicht eingeschulte Kinder
Der Testnachweis von ungeimpften/nicht genesenen Personen sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, kann wie folgt erfolgen:
• PCR-Test, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde
• PoC-Antigentest („Schnelltest“), der vor höchsten 24 Stunden durchgeführt wurde
• „Selbsttest“ vor Ort unter Aufsicht (z.B. Vereinsvertretung), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde
Der Zugang zu Sportstätten darf durch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige erfolgen, soweit diese geimpft oder genesen oder getestet sind (3G-Regelung). Dies gilt ebenso für Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader sowie Berufssportlerinnen und -sportler (sog. „Profisport“) der 1. und 2. Bundesligen (im Fußball einschl. 3. Liga)
Der Wettkampfbetrieb ist weiterhin unter Einhaltung der 3G-Regelung möglich. In den geltenden Bestimmungen wird nicht zwischen Trainings- und Wettkampfbetrieb unterschieden. Es gelten hier die identischen Regelungen.
Zugangsbeschränkung für Zuschauer unter 2G:
Vollständig geimpfte oder genesene Personen können ab sofort Sportveranstaltungen besuchen, ohne zusätzlich einen negativen Testnachweis erbringen zu müssen.
Zutrittserleichterung für Kinder und Jugendliche:
Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden, haben künftig generell zu allen Bereichen von 2G auch ohne Genesung bzw. Impfung Zugang.
Neue Zuschauerkapazitäten für Sportveranstaltungen:
Künftig dürfen bei Sportveranstaltungen die Zuschauerkapazitäten zu 50 Prozent ausgelastet werden. Es gilt eine absolute Personenobergrenze von maximal 25.000 Zuschauern. Im Übrigen verbleibt es bei der FFP2-Maskenpflicht. Dagegen entfällt die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung sowie die Ausgabe von personalisierten Tickets.
Hotspotregelung aufgehoben:
Die Regelungen zum regionalen Hotspot-Lockdown (Inzidenzwerte von über 1.000) wird ersatzlos gestrichen.
Die Regelungen in der Kurzzusammenfassung:
Für den Sportbetrieb gelten folgende Zugangsregelungen: